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Inhaltsverzeichnis

  1. Start
  2. Rechtliches
  3. AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbekunden der Ströer Media Solutions GmbH (AGB)

Stand: Dezember 2025

Für die Angebote und Verträge der Ströer Media Solutions über die Vermarktung von Werbung gelten abhängig von der jeweils vorliegenden Werbegattung die folgenden Bedingungen, wobei besondere Bedingungen vorrangig gegenüber allgemeinen Bedingungen sind:

  • A. Allgemeine Bedingungen für alle Werbegattungen
  • B. Besondere Bedingungen für Websites und andere digitale Dienste
  • C. Besondere Bedingungen für Audience based Public Video | Digital out of Home

A. Allgemeine Bedingungen

1. Allgemeine Definitionen

  • AGB: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werbekunden der Ströer Media Solutions, in ihrer Gesamtheit aus allgemeinen und besonderen Bedingungen
  • DSGVO: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
  • Preisliste: Die jeweils von Ströer Media Solutions im Angebot referenzierte Preisliste
  • Ströer Media Solutions: Ströer Media Solutions GmbH, Kehrwieder 8-9, 20457 Hamburg
  • Ströer Gesellschaft: Mit Ströer Media Solutions im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen
  • Ströer Gruppe: Gesamtheit sämtlicher Ströer Gesellschaften
  • TCF: Transparency and Consent Framework in seiner aktuellsten Version, bei Abschluss dieser AGB „TCF v2.0"
  • TTDSG: Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
  • UWG: Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  • Vendor: Technische Dienstleister, die der Werbekunde einbinden möchte
  • Whitelist für Vendoren: Liste von Vendoren, welche innerhalb des TCF ein Registrierungsverfahren abgeschlossen haben und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zusätzlich von der Ströer Media Solutions unter der URL Redirect freigegeben sind
  • Werbemittelspezifikationen: Die technischen Spezifikationen des Werbemittels, zu deren Einhaltung der Werbekunde verpflichtet ist, abrufbar unter https://www.stroeer.de/planen-buchen/spezifikationen/

2. Werbevertrag und Anwendungsbereich der AGB

2.1 Der Inhalt des Werbevertrags zwischen der Ströer Media Solutions GmbH und dem Werbekunden über die Schaltung von Werbemitteln auf den von Ströer Media Solutions vermarkteten Websites bzw. Werbeträger ergibt sich aus der Buchungsbestätigung der Ströer Media Solutions und diesen AGB.

2.2 Diese AGB finden ebenfalls Anwendung, wenn ein Werbevertrag im Sinne des vorstehenden Satzes zwischen dem Werbekunden und einer Ströer Gesellschaft geschlossen wird und diese AGB in den Werbevertrag einbezogen werden.

2.3 Im Falle des Fehlens einer Buchungsbestätigung der Ströer Media Solutions tritt an ihre Stelle das vom Werbekunden angenommene Angebotsschreiben. Sofern im Angebotsschreiben eine Angebotsfrist vorgegeben ist, ist die Ströer Media Solutions nur für die Dauer dieser Frist an das Angebot gebunden.

2.4 Ein Werbevertrag kommt grundsätzlich unmittelbar zwischen Ströer Media Solutions und dem Werbekunden als originärem Leistungsbezieher zustande. Ist der Werbekunde eine Werbeagentur, eine DSP oder ein sonstiger Werbemittler, so ist der Werbekunde auf Anfrage von Ströer Media Solutions verpflichtet, einen Nachweis über die Beauftragung dieses Werbekunden durch einen namentlich benannten Werbetreibenden (inkl. Postanschrift) vorzulegen. Erfolgt der Auftrag seitens eines Werbemittlers im Auftrag und Namen des Kunden oder der DSP, somit sichert dieser zu eine entsprechende Vollmacht zu haben bzw. diese auf Verlangen der Ströer Media Solutions vorzulegen. Soweit ein Werbevertrag im Namen und Auftrag eines Werbemittlers geschlossen wird, gelten sämtliche Regelungen dieser AGB entsprechend, sofern nichts Abweichendes vereinbart oder vorliegend geregelt ist.

2.5 Ströer Media Solutions ist berechtigt, die Schaltung oder Auslieferung von Werbemitteln von einer Abschlagszahlung und gegebenenfalls dem Ausgleich noch offenstehender Rechnungen abhängig zu machen.

2.6 Sofern die Buchung im Wege des programmatischen Einkaufs erfolgt, vereinbaren Ströer Media Solutions und der Werbekunde zusätzlich die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ströer SSP GmbH, abrufbar unter https://www.stroeer.de/agb/. Sollten sich hieraus in einzelnen Punkten Regelungsunterschiede ergeben, so sind in diesen Punkten die vorliegenden AGB der Ströer Media Solutions bindend.

2.7 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Werbekunden finden auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn vom Werbekunden in einem Dokument auf Allgemeine Geschäftsbedingungen oder anderweitig Bezug genommen wird und Ströer Media Solutions der Einbeziehung nicht widerspricht.

3. Leistungspflichten von Ströer Media Solutions

3.1 Sofern in der Buchungsbestätigung nicht ausdrücklich anders bestimmt, besteht kein Anspruch des Werbekunden auf eine bestimmte Platzierung der Werbemittel auf bestimmten – je nach Werbegattung – vermarkteten Websites, Werbeträgern oder innerhalb eines bestimmten redaktionellen Umfelds. Ströer Media Solutions wird hierüber in eigenem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen des Werbekunden entscheiden.

3.2 Ströer Media Solutions schuldet keinen bestimmten Erfolg einer Kampagne. Ströer Media Solutions gewährleistet – je nach Werbegattung – insbesondere nicht: bestimmte Anzahl von Unique Usern (Einzelnutzern), Visits (Besuchen auf einer Domain), Page Impressions (Sichtkontakte je Website), AdImpressions (Sichtkontakt je Werbemittel auf der Website), Impressions ([Werbemittel]-Kontakt entsprechend der Studien je Werbeträger) AdViews (Aufrufe der Internetseite, auf die das betreffende Werbemittel geschaltet ist), AdClicks (Anklicken des geschalteten Werbemittels) und ferner keine bestimmte Viewability- oder View-Through-Rate und auch keine bestimmte AdClick Rate (Verhältnis von AdViews und AdClicks). Diesbezügliche Angaben seitens Ströer Media Solutions (z.B. in der Buchungsbestätigung) dienen – sofern nicht ausdrücklich als „garantierter Kampagnenerfolg" bezeichnet – alleine der Information über mögliche Ergebnisse einer Werbeauslieferung oder bei entsprechendem ausdrücklichem Hinweis der Berechnung der Vergütung gemäß den anwendbaren Bestimmungen dieser AGB.

3.3 Ströer Media Solutions ist berechtigt, sich zur Vertragserfüllung (z.B. zur Erbringung von AdServer-Leistungen) Dritter zu bedienen und verpflichtet sich, diese Dritten sorgfältig auszuwählen.

3.4 Ströer Media Solutions unterliegt keinem Konkurrenzausschluss und keinem Wettbewerbsverbot, insbesondere ist Ströer Media Solutions nicht darin beschränkt, Leistungen gegenüber Wettbewerbern des Werbekunden zu erbringen oder Werbemittel von Wettbewerbern auf demselben Werbeträger oder im selben redaktionellen Umfeld zu schalten.

3.5 Weitere Pflichten, insbesondere Leistungspflichten, übernimmt Ströer Media Solutions nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Insbesondere sind sich die Parteien darüber einig, dass Ströer Media Solutions keinerlei Gewähr dahingehend übernimmt, dass die geschalteten Werbemittel die gesetzlichen Anforderungen des Landes, in dem sie aufgerufen werden können, oder in dem der Werbekunde oder Wertreibende seinen Sitz hat, erfüllen.

4. Verpflichtungen des Werbekunden; Folgen bei Verstößen gegen Anforderungen an Werbemittel

4.1 Der Werbekunde steht für die Einhaltung der in diesen AGB geregelten Pflichten, insbesondere der Einhaltung der Anforderungen an Werbemittel gemäß Ziffer 7, ein.

4.2 Vom Werbekunden zu verantwortende Verzögerungen in der Ausspielung des Werbemittels (insbesondere verspätete Zulieferungen von Werbemitteln) bzw. des Kampagnenstarts gehen zu seinen Lasten. Der Werbekunde darf keine technischen Maßnahmen ergreifen oder Einstellungen vornehmen, die die Ausspielung der Werbemittel durch Ströer Media Solutions einschränken oder anderweitig in Inhalt oder Menge beeinflussen (z.B. Einsatz von Software oder künstlicher Intelligenz, um die Ausspielung in einem bestimmten redaktionellen Umfeld oder auf bestimmten Websites zu verhindern) und etwaige Verstöße gegen dieses Verbot gehen zu Lasten des Werbekunden. Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Ziffer ist Ströer Media Solutions nach seiner Wahl berechtigt, die vereinbarte Vergütung vollständig in Rechnung zu stellen (insbesondere verhinderte Ausspielungszählungen als tatsächlich erfolgt zu unterstellen) oder im Falle von Tagesfestplatzierungen gemäß vereinbartem Soll abzurechnen. Zudem besteht im Falle von Schlecht-, Spät- oder Zuweniglieferungen aufgrund von Verstößen gegen diese Ziffer kein Anspruch des Werbekunden auf eine nachträgliche Ausspielung, auch wenn sich Ströer Media Solutions unter Berücksichtigung der Interessen des Werbekunden um eine anderweitige oder nachträgliche Ausspielung im Rahmen der vorhandenen operativen Möglichkeiten bemühen wird.

4.3 Verursacht eine zeitlich oder inhaltlich nicht den Voraussetzungen dieser Ziffer entsprechende Zulieferung eine Verzögerung, Ver- oder Behinderung der Ausspielung der Werbemittel bei Ströer Media Solutions, beginnt die Verpflichtung von Ströer Media Solutions zur Auslieferung der Werbemittel erst fünf Werktage nach ordnungsgemäßer Zulieferung und Beseitigung aller Verzögerungs-, Ver- und Behinderungsgründe. Ströer Media Solutions hat in diesem Fall das Recht, aber nicht die Pflicht, die Auslieferung über den ursprünglichen Endtermin bis maximal zur ursprünglich vereinbarten Dauer der Auslieferung aufrecht zu erhalten.

4.4 Vereinbaren die Parteien, dass der Werbekunde sich zur Erbringung seiner Mitwirkungspflichten (insbesondere zur Einbindung von und Verknüpfung mit technischen Komponenten wie z.B. AdServern) der Leistung Dritter (z.B. zur Erbringung von AdServer-Leistungen) bedienen kann, bleibt der Werbekunde vollumfänglich für die Einhaltung seiner Pflichten nach den vorliegenden Bedingungen gegenüber Ströer Media Solutions verantwortlich.

5. Laufzeit, Stornierung und Kündigung

5.1 Die Laufzeit des Werbevertrages und der Beginn der Auslieferung werden in der Buchungsbestätigung bestimmt. Als „Beginn der Auslieferung" im Sinne dieser AGB gilt für sämtliche in einem Werbevertrag bzw. Auftrag enthaltenen Auftragsposten einheitlich das Startdatum des zeitlich frühesten Auftragspostens, insbesondere auch dann, wenn der vereinbarte Beginn weiterer, einzelner im Auftrag enthaltenen, Auftragsposten an einem späteren Tag erfolgt. Die Berechnung der nachfolgend geregelten Stornierungsfristen erfolgt daher für sämtliche im Auftrag enthaltenen Auftragsposten anhand des Startdatums des zeitlich frühesten Auftragspostens. Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen und eine vorzeitige Loslösung vom Werbevertrag ist nur im Rahmen der in dieser Ziffer geregelten Stornierungsbedingungen möglich. Im Übrigen sind die Kündigungs- und Stornierungsbedingungen dieser AGB abschließend.

5.2 Eine Stornierung ist nur möglich, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist und die Stornierung schriftlich und fristgerecht gegenüber dem von Ströer Media Solutions bezeichneten Kontakt mitgeteilt wird. Sofern ein Stornierungsrecht vereinbart ist, gelten vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen, die nachfolgenden Stornierungsbedingungen.

5.3 Bei einer Stornierung bis zu fünfzehn Werktage vor vereinbartem Beginn der Auslieferung entstehen dem Werbekunden keine Kosten, soweit nichts Anderes vereinbart ist. Bei Stornierungen bis zu sieben Werktagen vor vereinbartem Beginn der Auslieferung werden dem Werbekunden dreißig Prozent des Netto-Auftragswertes sowie die in Teil B Ziffer 6 genannten Positionen in Rechnung gestellt. Bei jeder späteren Stornierung wird dem Werbekunden der volle Netto-Auftragswert in Rechnung gestellt.

5.4 Werktag im Sinne dieser AGB sind nur Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag. Als gesetzliche Feiertage gelten die gesetzlichen Feiertage des Bundeslandes, in dem die jeweilige Ströer Gesellschaft ihren Sitz hat, mit der der Werbekunde den Werbevertrag schließt.

5.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Vergütung, ihre Berechnung und die Zahlungsbedingungen bestimmen sich mit Geltungsvorrang des Erst- zum Letztgenannten aus: 1. der Buchungsbestätigung, 2. der von Ströer Media Solutions referenzierten Preisliste, 3. den Werbemittelspezifikationen.

6.2 Alle von Ströer Media Solutions angegebenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.3 Die Vergütungseinheit bemisst sich bei Websites und anderen digitalen Diensten grundsätzlich auf der Basis von AdImpressions, wenn nicht eine Vergütung auf Basis von AdClicks oder eine andere Vergütung zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde und bei Audience based Public Video | Digital out of Home grundsätzlich auf Basis von Impressions, sofern nicht ausdrücklich eine andere Bemessungsgrundlage für die Vergütung vereinbart wurde. Die Vergütung für programmatischen Einkauf erfolgt grundsätzlich auf TKP-Basis.

6.4 Grundlage für die Berechnung der Vergütung nach dem jeweiligen Vergütungsmodell sind ausschließlich die von den Auslieferungssystemen der Ströer Media Solutions generierten Abrechnungsdaten (in der Regel die Kampagnenreports). Sofern die Daten, die als Grundlage für die Abrechnung dienen, aufgrund der Natur des Vergütungsmodells nur vom Werbekunden bereitgestellt werden können (z.B. bei CPO Abrechnung), richtet sich die Abrechnung nach diesen vom Werbekunden vertragsgemäß bereitzustellenden Daten, wobei das Folgende gilt: (i) der Werbekunde wird alle erforderlichen Daten im von Ströer Media Solutions vorgegebenen Format unverzüglich nach Abschluss der geltenden Abrechnungsperiode an Ströer Media Solutions übermitteln; (ii) sofern der Werbekunde die Daten nicht innerhalb von sechzig Tagen ordnungsgemäß an Ströer Media Solutions übermittelt, ist Ströer Media Solutions berechtigt, für die Berechnung den monatlichen Durchschnitt der Vergütung aus den letzten drei Abrechnungsmonaten für gebuchte und abgerechnete Kampagnen mit diesem Werbekunden zugrunde zu legen und entsprechend abzurechnen; (iii) Ströer Media Solutions ist berechtigt, unter angemessener Berücksichtigung des ordnungsgemäßen Geschäftsganges und der Geschäftszeiten des Werbekunden nach vorheriger Ankündigung von mindestens zehn Werktagen die Rechnung und zugrunde liegende Rechnungsunterlagen samt erforderlicher Dokumente, Dateien und Informationen im Rahmen eines Rechnungs-Audits auf Korrektheit zu überprüfen; die Kosten für ein Rechnungs-Audit trägt der Werbekunde, es sei denn, das Ergebnis des Rechnungs-Audits ist eine Differenz von weniger als zehn Prozent zu Lasten von Ströer Media Solutions.

6.5 Bei schriftlich begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Vergütungsberechnung durch Ströer Media Solutions kann der Werbekunde deren Überprüfung unter Einschaltung des Supportteams des jeweiligen AdServer-Dienstleisters von Ströer Media Solutions verlangen. Die Kosten für diese Überprüfung werden, wenn die Zweifel sich nicht bestätigen, vom Werbekunden getragen.

6.6 Abrechnungsperioden bestimmen sich nach den Regelungen dieser Ziffer: Ströer Media Solutions stellt die generierten Vergütungseinheiten je Kalendermonat im Folgemonat, bei einer Kampagnendauer von weniger als einem Monat nach Ende der Kampagne in Rechnung. Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig. Abweichungen von dieser Regel sind nur dann gültig, sofern sie auf der Rechnung vermerkt sind. Kommt der Werbekunde in Zahlungsverzug, ist Ströer Media Solutions berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Beide Parteien sind berechtigt, einen höheren oder niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen.

6.7 Einwendungen und Einreden sind binnen eines Monats nach Rechnungszugang schriftlich zu erheben, verspätete Einwendungen und Einreden sind ausgeschlossen.

6.8 Etwaige Rückzahlungsansprüche des Werbekunden werden während einer laufenden Geschäftsbeziehung regelmäßig in Form einer Gutschrift für zukünftige Aufträge vergütet.

7. Anforderungen an Werbemittel

7.1 Die technischen Spezifikationen des Werbemittels ergeben sich aus der Buchungsbestätigung oder nachrangig aus den Werbemittelspezifikationen.

7.2 Der Werbekunde ist unabhängig von der Werbegattung verpflichtet, die Vorgaben der Buchungsbestätigung oder nachrangig Werbemittelspezifikationen einzuhalten, um die Erbringung der Leistung durch Ströer Media Solutions zu ermöglichen, insbesondere muss er die dort genannten Formatvorgaben, Mitwirkungspflichten und -fristen einhalten und die erforderlichen Informationen rechtzeitig, vollständig und in der geforderten oder jedenfalls in der erforderlichen Qualität zur Verfügung stellen.

7.3 Zwar wird Ströer Media Solutions sich unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Werbekunden bemühen, etwaige Abweichungen von den Anforderungen an Werbemittel bei gleichbleibender Leistung zu kompensieren, jedoch gehen im Zweifel jegliche Abweichungen zu Lasten des Werbekunden bei unverändertem Vergütungsanspruch von Ströer Media Solutions, insbesondere gelten von den Werbemittelspezifikationen abweichende Werbemittel des Werbekunden im Zweifel als ausgespielt und werden entsprechend der jeweils vereinbarten Berechnungsmethode gezählt und werden bei Berechnung der vereinbarten Vergütung zugrundegelegt.

7.4 Ströer Media Solutions ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die Werbemittel die Anforderungen nach den vorliegenden AGB erfüllen.

7.5 Der Werbekunde steht dafür ein, dass Zwecke, Inhalte und/oder Aufmachung seiner Werbemittel nicht gegen geltende Gesetze und/oder behördliche Anordnungen verstoßen, insbesondere das UWG, der Medienstaatsvertrag, die Jugendschutzgesetze, die Verordnung über Verbraucherinformationen zu Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen, die die DSGVO, das TTDSG, das Strafrecht inklusive Berufsrechtsordnungen (insbesondere von Rechtsanwälten, Ärzten und Apothekern), die Preisangabenverordnung sowie Gesetze über Arzneimittel, Heilmittel und ähnlich regulierte Produktgruppen. Ferner steht der Werbekunde dafür ein, dass Werbemittel in keiner Weise die Rechte Dritter verletzen, insbesondere dass insoweit keine Verletzung von Urheber-, Marken-, Straf- oder Wettbewerbsrecht vorliegt, insbesondere keine Verletzung des Verbots der unlauteren und irreführenden Werbung (Kapitel 1 UWG). Ferner steht der Werbekunde dafür ein, dass Werbemittel keine sexuellen Inhalte enthalten. Werbemittel dürfen Service-Telefonnummern (Mehrwertdienste), durch deren Anwahl beim Anrufer erhöhte Telefongebühren entstehen (insbesondere die Einwahlnummern 0190 und 0900), nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit Ströer Media Solutions enthalten. Die vorstehenden Zusicherungen übernimmt der Werbekunde auch für Werbemittel, die er im Wege von Fremdcode übermittelt.

7.6 Erlangt der Werbekunde oder sein Vertreter, Erfüllungsgehilfe oder Angestellter Kenntnis über – ggf. auch erst nach Vertragsschluss oder Ausspielung eintretende – mögliche Verstöße gegen die Anforderungen an Werbemittel, muss der Werbekunde dies unverzüglich nach Kenntniserlangung an Ströer Media Solutions melden und alles Erforderliche tun, um den Verstoß und seine Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Die weitergehenden Rechte von Ströer Media Solutions im Falle eines Verstoßes bleiben unberührt.

7.7 Ströer Media Solutions ist berechtigt, die Schaltung oder Auslieferung von Werbemittel jederzeit abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn (i) Hinweise darauf vorliegen, dass diese Werbemittel, auf die die jeweiligen Werbemittel verweisen, gegen die Vorgaben aus dieser Ziffer 7 in Verbindung mit den Werbemittelspezifikationen verstoßen oder (ii) wenn die Schaltung oder Auslieferung der konkreten Werbemittel aufgrund von Vorgaben der Vermarktungspartner verstößt (z.B. betreiber- oder branchenbezogene Blocklisten/Blacklists) oder (iii) die Schaltung oder Auslieferung nicht den Interessen der Vermarktungspartnern oder der Ströer Media Solutions entspricht. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Werbemittel bereits geschaltet worden sind. Ströer Media Solutions wird den Werbekunden über die Nichtschaltung der Werbemittel unter Angabe der Gründe unverzüglich benachrichtigen. Im Falle der Unterbrechung oder Ablehnung der Schaltung bzw. Ausspielung dieser Werbemittel vermindert sich der Vergütungsanspruch von Ströer Media Solutions um die hierdurch ersparten Aufwendungen, im Übrigen bleiben die Vergütungsvereinbarungen zwischen den Parteien unberührt.

7.8 Ströer Media Solutions ist insbesondere berechtigt, Werbemittel ganz oder Teile davon oder die Durchführung einer Kampagne abzulehnen, wenn die Durchführung der Kampagne für Ströer Media Solutions wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form oder des einzelfallbezogenen Kontextes des Werbemittels oder von Teilen davon unzumutbar ist (z.B. politische, weltanschauliche oder religiös extreme, diskriminierende, gegen die guten Sitten verstoßende Werbung). Ströer Media Solutions ist zur Ablehnung insbesondere berechtigt, wenn Werbemittel oder Teile davon oder die Kampagne in ihrer Gesamtheit oder in Teilen gesetzliche oder behördliche Vorgaben verletzen könnten.

8. Rechte an den Werbemitteln

8.1 Der Werbekunde sichert zu, dass er über alle zur Schaltung der Werbemittel erforderlichen Rechte verfügt. Für die schuldhafte Verletzung von Schutzrechten Dritter gilt die Freistellung gemäß Ziffer 9 entsprechend.

8.2 Durch die Übermittlung der Werbemittel und sämtlicher zugehöriger Informationen räumt der Werbekunde sämtlichen Ströer Gesellschaften beschränkt auf die Zwecke der vereinbarten Werbeleistungen die folgenden nicht-ausschließlich, übertragbaren, zeitlich und räumlich nicht beschränkten Rechte (einschließlich des Rechts zur Erteilung von Unterlizenzen) ein:

  • das Archivierungs- und Datenbankrecht, d. h. das Recht, die Inhalte in jeder Form zu archivieren und insbesondere auch digitalisiert zu erfassen, in Datenbanken einzustellen und auf allen bekannten Speichermedien und auf beliebigen Datenträgern zu speichern und mit anderen Werken oder Werkteilen zu verbinden.
  • das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d. h. das Recht, die Inhalte beliebig zu speichern, zu vervielfältigen und in elektronischen oder anderen Medien (z. B. Internet, Zeitungen, Zeitschriften) ganz oder teilweise zugänglich zu machen oder zu verbreiten.
  • das Bearbeitungsrecht, d. h. das Recht, die Inhalte beliebig zu bearbeiten, insbesondere zu ändern, zu kürzen, zu ergänzen und mit anderen Inhalten zu verbinden.
  • Ströer Media Solutions ist es insbesondere auch gestattet, die vorgenannten Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

9. Freistellung

Der Werbekunde wird Ströer Media Solutions, Ströer Gesellschaften oder deren Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Forderungen oder Ansprüche gleich welcher Art auf erstes Anfordern freistellen und schadlos halten, die von Dritten aufgrund von oder im Zusammenhang mit Inhalten oder Format der Werbemittel oder der Kampagnen oder jeweils Teilen davon oder der Art ihrer Ausspielung oder aufgrund von Verletzungen dieser AGB (insbesondere der Werbemittelspezifikationen und Anforderungen an Werbemittel) oder aufgrund von Rechten Dritter durch den Werbekunden oder seine Erfüllungsgehilfen erhoben werden. Dies schließt jeweils auch angemessene Anwalts- und Gerichtskosten ein.

10. Haftung

10.1 Ströer Media Solutions haftet gemäß den gesetzlichen Vorschriften in den folgenden Fällen:

  • für Schäden, Aufwendungs- und Wertersatz aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Ströer Media Solutions, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen,
  • für Schäden, Aufwendungs- und Wertersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einem fahrlässigen Verhalten von Ströer Media Solutions, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen,
  • im Umfang einer ausdrücklich durch Ströer Media Solutions oder einen gesetzlichen Vertreter für Ströer Media Solutions übernommenen Garantie,
  • bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.2 Im Übrigen haftet Ströer Media Solutions für Schäden-, Aufwendungs- und Wertersatz aufgrund der Verletzung einer Kardinalspflicht, d.h. einer Pflicht, die für die Erfüllung des Vertrags wesentlich ist und auf deren Beachtung der Werbekunde berechtigterweise vertrauen darf, durch Ströer Media Solutions, gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.

10.3 Der Werbekunde hat von seinen Daten regelmäßig und ihrer Wichtigkeit entsprechend häufig Datensicherungen anzufertigen. Die Haftung für von Ströer Media Solutions leicht fahrlässig verursachten Datenverlust beschränkt sich auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei dem Vorhandensein derartiger Datensicherungen erforderlich wäre. Im Übrigen gilt die Haftungsbeschränkung aus den vorstehenden Absätzen dieser Ziffer.

10.4 Darüber hinaus ist eine Haftung von Ströer Media Solutions ausgeschlossen.

10.5 Unabhängig vom Rechtsgrund beträgt die Verjährungsfrist aller Schadenersatzansprüche gegen Ströer Media Solutions ein Jahr ab dem gesetzlichen Beginn der Verjährung. Dies gilt nicht, soweit diese Ansprüche entstanden sind aufgrund von Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund von Schäden, die Ströer Media Solutions vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

10.6 Soweit die Haftung von Ströer Media Solutions ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Referenz- und Werberecht

Mit dem Bereitstellen der Werbemittel an Ströer Media Solutions räumt der Werbekunde Ströer Media Solutions das Recht ein, diese Inhalte und den Namen und das Logo des Werbekunden für Werbezwecke (Referenzrecht, Werbe- und Kundenpräsentationen, Ausstellungen u.a.) zu nutzen, insbesondere die Inhalte zu speichern, zu vervielfältigen, bereitzuhalten, zu übermitteln, zu verlinken und zu veröffentlichen, insbesondere ist Ströer Media Solutions berechtigt, bereitgestellte Werbemittel samt zugehöriger Kennzahlen für Werbezwecke zu nutzen.

12. Datenschutz

12.1 Sollte ein Werbekunde im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeiten, sichert der Werbekunde dabei die Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze (insbesondere Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) zu.

12.2 Eine Pflicht zur datenschutzrechtlichen Prüfung der Werbemittel vor Schaltung und Veröffentlichung des Werbemittels besteht für Ströer Media Solutions nicht.

12.3 Der Werbekunde wird Ströer Media Solutions, Ströer Gesellschaften oder deren Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Forderungen oder Ansprüche gleich welcher Art auf erstes Anfordern freistellen und schadlos halten, die von Dritten aufgrund von oder im Zusammenhang mit einem Datenschutzverstoß im Verantwortungsbereich des Werbekunden oder seiner Erfüllungsgehilfen erhoben werden. Dies schließt jeweils auch angemessene Anwalts- und Gerichtskosten ein.

12.4 Im Rahmen der Schaltung nutzungsbasierter Online-Werbung ist der Werbekunde verpflichtet, weiterentwickelte Standards wie IAB Europe TCF 2.0 (oder neuer) einzuhalten.

12.5 Bei oder spätestens unverzüglich nach Vertragsschluss teilt der Werbekunde der Ströer Media Solutions schriftlich (E-Mail genügt) sämtliche „Vendoren" mit, die er einsetzen möchte.

12.6 Handelt es sich ausschließlich um Vendoren auf der Whitelist, so ist der Einsatz des jeweiligen Vendors ohne gesonderte Zustimmung der Ströer Media Solutions möglich und die Parteien wirken partnerschaftlich zusammen, um eine rechtskonforme Einbindung des jeweiligen Vendors im Werbemittel sicherzustellen. Eine aktuelle Übersicht der nach dem TCF v2.0 registrierten Vendoren kann unter https://iabeurope.eu/vendor-list/ eingesehen werden.

12.7 Beabsichtigt der Werbekunde den Einsatz von Vendoren, welche zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht in der Whitelist aufgeführt sind, bedarf der Einsatz eines solchen Vendors der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von Ströer Media Solutions. Soll der betreffende Vendor entsprechend der Einigung der Parteien eingesetzt werden, wirken die Parteien zusammen, um gegebenenfalls datenschutzrechtlich erforderliche Informationen (insbesondere zur Speicherdauer von personenbezogenen Daten und Kategorien verarbeiteter personenbezogener Daten) vom Vendor zu erlangen, wobei diejenige Partei für die Beantwortung von Betroffenen- und Behörden verantwortlich bleibt, die als Adressat genannt ist.

12.8 Nach Beginn der Durchführung des Werbevertrags ist der Werbekunde verpflichtet, nach eigenem Ermessen eingesetzte Vendoren zu prüfen und mit der Whitelist der Ströer Media Solutions abzugleichen.

12.9 Stellt der Werbekunde im Rahmen eines solchen Abgleichs fest, dass ein zum Einsatz kommender Vendor nicht oder nicht mehr innerhalb der Whitelist aufgeführt ist, oder beabsichtigt der Werbekunde, einen neuen Vendor nach Beginn eines Werbeauftrags einzusetzen, ist der Werbekunde verpflichtet, die Ströer Media Solutions hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und dieses Vorgehen abzustimmen. Bindet der Werbekunde einen zustimmungspflichtigen Vendor ein, ohne das in diesem Abschnitt festgelegte Zustimmungsverfahren zu beachten, ist der Werbekunde verpflichtet, diesen Vendor unverzüglich auf Verlangen von Ströer Media Solutions zu entfernen.

12.10 Die Freistellungsregelung gemäß Ziffer 12.3 gilt entsprechend für Fälle, in denen der Werbekunde ohne die nach den vorstehenden Regelungen erforderliche Zustimmung einen Vendor einsetzt.

12.11 Im Zuge der Durchführung des Werbevertrags wird zwischen Ströer Media Solutions und dem Werbekunden für bestimmte Datenverarbeitungsvorgänge eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 4 Nr. 7, 26 DSGVO begründet. Mit Abschluss des Vertrages unter Einbeziehung der vorliegenden AGB tritt der Werbekunde der unter https://www.stroeer.de/media/02_downloads/footermenue/aqb_digitale_werbung/jca_onlinevermarktung.pdf abrufbaren Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DSGVO (englisch: „Joint Controllership Agreement") gemäß dortiger Anlage 3 „Beitrittserklärung" dem zwischen den in der Anlage genannten Parteien bei und die Regelungen des Joint Controllership Agreements werden verbindlicher und datenschutzrechtlich vorrangig geltender Vertragsbestandteil hinsichtlich der Datenverarbeitungsvorgänge in gemeinsamer Verantwortlichkeit. Für personenbezogene Daten, die der Werbekunde an Ströer Media Solutions übermittelt, ohne dass dies vereinbart wurde, ist ausschließlich der Werbekunde verantwortlich und diese werden durch die bloße Übermittlung nicht zum Gegenstand der gemeinsamen Verantwortlichkeit.

13. Vertraulichkeit und Geheimhaltung

13.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verpflichten sich die Parteien, alle Informationen und Daten, die sie vom jeweils anderen Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Werbevertrags erhalten, vertraulich und als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisschutzgesetzes (GeschGehG) zu behandeln und Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht zugänglich zu machen. Als Geschäftsgeheimnisse im Sinne dieser Vertraulichkeitsverpflichtung sind insbesondere der Vertrag selbst sowie sein Abschluss sowie Preise, Preislisten, Konditionen und Vertragsbeziehungen anzusehen, die der jeweils anderen Partei im Rahmen der Durchführung des Werbevertrags zur Kenntnis gelangen.

13.2 Dritte im Sinne der vorstehenden Vertraulichkeitsverpflichtung sind alle Unternehmen mit Ausnahme von Ströer Gesellschaften.

14. Politische Werbung

14.1 Für „politische Werbung" im Sinne der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.03.2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung („TTPA") gelten die Regelungen dieser Ziffer.

14.2 Transparenzerklärung. Der Werbekunde verpflichtet sich, unverzüglich nach Abschluss des Werbevertrags, der politische Werbung im Sinne der TTPA zum Gegenstand hat, eine schriftliche Transparenzerklärung im Sinne des TTPA gegenüber Ströer Media Solutions abzugeben. Die Transparenzerklärung muss insbesondere die nachfolgenden Punkte umfassen:

  • ob und aus welchen Gründen (politischer Akteur i.S.v. Art. 3 Nr. 2 lit. a) TTPA oder Qualifizierung als politische Werbung gemäß Art. 3 Nr. 2 lit. b) TTPA) es sich bei dem erteilten Auftrag um eine politische Werbedienstleistung im Sinne des Art. 3 Nummer 5 der TTPA handelt;
  • ob eine bzw. bejahendenfalls welche der nachfolgenden Beschreibungen auf den Werbekunde zutrifft: der Werbekunde ist (i) Unionsbürger, (ii) Drittstaatsangehöriger, der seinen ständigen Wohnsitz in der Union hat und gemäß dem nationalen Recht des Wohnsitzmitgliedstaats das aktive Wahlrecht bei allen Wahlen oder Referenden in den nächsten drei Monaten auf Unionsebene oder auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene in dem Mitgliedstaat besitzt oder (iii) eine in der Union niedergelassene juristische Person, die letztlich nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Drittstaatsangehörigen, mit Ausnahme der unter lit. (ii) genannten Drittstaatsangehörigen, oder einer in einem Drittland niedergelassenen juristischen Person steht.

14.3 Der Werbekunde garantiert, dass seine Angaben in der Transparenzerklärung wahr und vollständig sind. Der Werbekunde garantiert, Ströer Media Solutions unverzüglich zu informieren, sobald der Werbekunde Kenntnis davon erlangt oder es hierfür Anhaltspunkte gibt, dass die Angaben in der Transparenzerklärung ganz oder teilweise unwahr und/oder unvollständig sind. In diesem Fall wird er die Angaben gegenüber Ströer Media Solutions unverzüglich berichtigen oder vervollständigen. Mehrkosten infolge von Änderungen, Korrekturen oder Anpassungen im Sinne des vorstehenden Satzes sind vom Werbekunden zu tragen.

14.4 Kennzeichnungspflicht. Der Werbekunde verpflichtet sich, das von Ströer Media Solutions auszustrahende Werbemotiv mit folgenden Angaben zu versehen:

  • dass es sich bei der Werbung um eine politische Anzeige handelt;
  • die Identität und Kontaktdaten derjenigen natürlichen oder juristischen Person, in deren Auftrag oder Namen die Werbung ausgearbeitet, platziert, gefördert, veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet wird ("Sponsor"), und gegebenenfalls der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert;
  • soweit zutreffend, Angaben zu der Wahl, dem Referendum oder dem Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozess, mit dem die Werbung in Zusammenhang steht;
  • soweit zutreffend, eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass die Werbung Gegenstand von Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren war.

14.5 Transparenzbekanntmachung. Der Werbekunde verpflichtet sich, Ströer Media Solutions unverzüglich nach Abschluss des Werbevertrags alle Informationen einer Transparenzbekanntmachung nach Art. 12 Abs. 1 TTPA in einer geordneten Erklärung schriftlich erteilen und selbst diese Erklärung während der gesamten Dauer der gebuchten Ausstrahlung online (erreichbar über einen Link oder einen QR-Code) für jedermann unmittelbar und leicht lesbar zum Abruf zur Verfügung zu stellen. Das umfasst Folgendes:

  • die Identität des Sponsors und gegebenenfalls der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert, einschließlich des Namens, der E-Mail-Adresse und, sofern veröffentlicht, der Postanschrift sowie, wenn der Sponsor keine natürliche Person ist, der Anschrift des Orts der Niederlassung;
  • die nach Buchstabe a) erforderlichen Informationen über die natürliche oder juristische Person, die für die politische Anzeige eine Vergütung zahlt, wenn diese Person nicht mit dem Sponsor oder der Einrichtung, die den Sponsor letztlich kontrolliert, identisch ist;
  • den Zeitraum, in dem die Werbung veröffentlicht, zugestellt oder verbreitet werden soll;
  • die Gesamtbeträge und den Gesamtwert der sonstigen Leistungen, die der Werbekunde erhalten hat;
  • Informationen darüber, ob die Beträge oder sonstigen Leistungen, die in Buchstabe d) genannt werden, aus öffentlicher oder privater Quelle stammen und ob sie ihren Ursprung innerhalb oder außerhalb der Union haben;
  • die Methode, die für die Berechnung der Beträge und des Werts gemäß Buchstabe d) verwendet wurde;
  • soweit zutreffend, die Angabe der Wahlen oder Referenden oder der Rechtsetzungs- oder Regulierungsprozesse, mit denen die Werbung in Zusammenhang steht;
  • wenn die Werbung mit bestimmten Wahlen oder Referenden in Zusammenhang steht, Links zu offiziellen Informationen über die Modalitäten der Teilnahme an den betreffenden Wahlen oder Referenden;
  • soweit einschlägig Links zu dem in Art. 13 TTPA genannten europäischen Archiv für politische Online-Anzeigen;
  • Angaben zum Verfahren gemäß Art. 15 TTPA zur Meldung von der TTPA widersprechenden politischen Anzeigen;
  • soweit einschlägig eine Angabe, ob eine frühere Veröffentlichung der politischen Anzeige bzw. einer früheren Fassung aufgrund eines TTPA-Verstoßes ausgesetzt oder eingestellt wurde;
  • soweit zutreffend eine Erklärung, dass die politische Anzeige auf der Grundlage der Verwendung personenbezogener Daten, einschließlich der in Art. 19 Abs. 1 lit. c und e TTPA genannten Informationen (insbesondere zur Möglichkeit des Einwilligungswiderrufs), Targeting- oder Anzeigenschaltungsverfahren unterzogen wurde;
  • soweit technisch machbar die Reichweite der politischen Anzeige, die Anzahl der Aufrufe und Interaktionen mit der politischen Anzeige.

14.6 Zusätzliche Pflichten und Anforderungen bei Targeting und Anzeigeschaltung politischer Werbung über das Internet. Die Parteien sind sich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen TTPA-Anforderungen darüber einig, dass politische Werbung unter Verwendung von Targeting (i.S.v. Art. 3 Nr.11 TTPA) und Anzeigenschaltung (i.S.v. Art. 3 Nr.12 TTPA) nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen darf:

  • Die verwendeten personenbezogenen Daten müssen bei der betroffenen Person erhoben werden;
  • Die betroffene Person hat ihre ausdrückliche datenschutzrechtskonforme Einwilligung für Zwecke der politischen Werbung gegeben;
  • Es erfolgt kein Profiling i.S.v. Art. 4 Nr. 4 DSGVO unter Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO;
  • Es dürfen bei Verwendung von Targeting und Anzeigeschaltverfahren keine personenbezogenen Daten einer betroffenen Person verarbeitet werden, bei der mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen ist, dass sie das in den nationalen Vorschriften festgelegte Wahlalter frühestens in einem Jahr erreicht;
  • Die betroffene Person darf nicht um ihre Einwilligung zu politischer Werbung gebeten werden, wenn sie bereits mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erkennen gegeben hat, dass sie mit der Datenverarbeitung zu Zwecken der politischen Werbung nicht einverstanden ist, es sei denn, das Ersuchen ist durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt;
  • Einer betroffenen Person, die ihre Einwilligung nicht erteilt, muss eine gleichwertige Alternative zur Nutzung des Online-Dienstes angeboten werden, ohne dass sie politische Werbung erhält;
  • Der Werbekunde muss zeitnah und genau, in einem leicht zugänglichen und – sofern technisch machbar – maschinenlesbaren, deutlich sichtbaren und benutzerfreundlichen Format auch durch Verwendung einfacher Sprache, im Einklang mit bewährten Verfahren und branchenüblichen Standards, soweit technisch möglich im Wege eines standardisierten automatisierten Verfahrens, alle erforderlichen Informationen gemäß Art. 19 Abs. 1 TTPA zur Verfügung stellen.

14.7 Richtigkeit der Angaben. Der Werbekunde garantiert, alle in dieser Ziffer 14 genannten Informationen wahrheitsgemäß und vollständig bereitzustellen und Ströer Media Solutions unverzüglich zu informieren, sobald er Kenntnis davon erlangt oder es hierfür Anhaltspunkte gibt, dass die vorgenannten Informationen ganz oder teilweise unwahr und/oder unvollständig sind. In diesem Fall wird er die Informationen unverzüglich berichtigen oder vervollständigen. Im Falle der Nichtbereitstellung, oder verspäteten Bereitstellung oder fehlerhaften und/oder unvollständigen Bereitstellung gilt das Folgende: Kann Ströer Media Solutions den Werbevertrag oder Teile davon nicht durchführen oder nicht fristgemäß zum vereinbarten Startdatum mit der faktischen Durchführung beginnen, weil der Werbekunde die von ihm zu liefernden Informationen, Materialien bzw. Werbemittel (insbesondere im Falle von politischer Werbung die gemäß dieser Ziffer 14 genannten Informationen und Bestandteile des Motivs etc.) nicht verspätet oder nicht in der erforderlichen Anzahl oder Qualität geliefert hat, entbindet das den Werbekunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Mehrkosten, die wegen der verspäteten Lieferung anfallen, trägt der Werbekunde. Ersparte Mehraufwendungen hat Ströer Media Solutions sich anrechnen zu lassen.

14.8 Freistellung. Der Werbekunde wird Ströer Media Solutions, Ströer Gesellschaften oder deren Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Gesellschafter und Erfüllungsgehilfen in Bezug auf Forderungen oder Ansprüche gleich welcher Art auf erstes Anfordern freistellen und schadlos halten, die von Dritten (insbesondere auch Behörden) aufgrund von oder im Zusammenhang mit einem TTPA-Verstoß im Verantwortungsbereich des Werbekunden oder seiner Erfüllungsgehilfen, insbesondere falsche oder unvollständige Angaben im Sinne der vorstehenden Ziffern, erhoben werden. Dies schließt jeweils auch angemessene Anwalts- und Gerichtskosten ein.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und des darauf beruhenden Vertrages bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

15.2 Leistungsort- und Erfüllungsort im rechtlichen Sinn ist Hamburg. Jeder andere Ort, an dem die Werbemittel abrufbar sind, bleibt für vertragliche, haftungsrechtliche und gesetzliche an den Leistungsort gebundene Ansprüche außer Betracht.

15.3 Eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag oder des Vertrages selbst auf Dritte bedarf der Zustimmung der anderen Vertragspartei. Ströer Media Solutions ist aber ohne Zustimmung des Werbekunden berechtigt, Rechte und Pflichten aus dem Vertrag sowie den Vertrag selbst auf eine Ströer Gesellschaft zu übertragen.

15.4 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in seiner jeweils gültigen Fassung.

15.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Werbevertrag ist Hamburg.

15.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen treten diejenigen wirksamen, welche die Vertragsparteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.

B. Besondere Bedingungen für Websites und andere digitale Dienste

1. Besondere Definitionen

  • Vermarktungspartner: Betreiber der von Ströer Media Solutions vertriebenen Websites
  • Websites und andere digitale Dienste: bezeichnet im Zusammenhang mit Werbeverträgen auf Grundlage der vorliegenden AGB zusammenfassend Websites sowie digitale Dienste wie CTV, Apps, PPV u.a. entsprechende Anwendung

2. Zusätzliche Anforderungen an Werbemittel für Websites

2.1 Ein Werbemittel kann aus einem Bild oder Text, aus Tonfolgen und Bewegtbildern oder aus einer sog. „sensitiven" Fläche bestehen, die bei Anklicken mittels einer vom Werbekunden bestimmten Internetadresse die Verbindung zu weiteren Informationen und Daten des Werbekunden herstellt und die die Form von Bannern, Links etc. haben kann.

2.2 In Ergänzung zu den in Ziffer 4 geregelten Pflichten des Werbekunden steht der Werbekunde zusätzlich dafür ein, dass solcher Verstoß auch nicht hinsichtlich der Zielseiten vorliegt oder erfolgt, auf die das jeweilige Werbemittel verweist.

2.3 Die Rechte von Ströer Media Solutions gemäß Ziffer 4 im Falle eines Verstoßes gegen die Anforderungen an Werbemittel gelten auch im Falle eines Verstoßes auf Zielseiten, auf die das jeweilige Werbemittel verweist.

2.4 Beim Buchungsweg über Programmatic Guaranteed gilt in Abweichung von Ziffer 2.3 des Allgemeinen Teils die Zusendung der systemischen I.D. als Buchungsbestätigung entsprechend den im Systemhinterlegten Kampagnendaten.

3. Besondere Bedingungen für Leistungspflichten von Ströer Media Solutions

3.1 Ströer Media Solutions wird für den Werbekunden gemäß der in der Buchungsbestätigung über die Kampagne getroffenen Vereinbarung die dort genannte Anzahl und Art von Werbemitteln auf den dort aufgeführten von Ströer Media Solutions vermarkteten Websites oder innerhalb der genannten Website-Channels (thematische Website-Gruppe) bzw. Netzwerke (z.B. Ströer Media Solutions) schalten und für die Auslieferung der Werbemittel im vereinbarten Zeitraum und Umfang sorgen.

3.2 Die Bestimmungen dieser AGB über „Websites" und die entsprechenden Leistungen von Ströer Media Solutions finden auf andere digitale Dienste wie CTV, Apps, PPV u.a. entsprechende Anwendung, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gewährleistet Ströer Media Solutions, dass die Werbemittel im Jahresdurchschnitt umgerechnet zu 95,2 % verfügbar sind, d.h. von den jeweiligen vermarkteten Websites gemäß dem jeweiligen Stand der Technik zwecks Auslieferung beim Werbekunden angefordert werden. Bei der Berechnung der Verfügbarkeit nicht mit eingerechnet werden die erforderlichen und angemessenen Zeiten für Wartungsarbeiten und Offline-Sicherungen.

3.4 Für die Zurverfügungstellung, Schaltung und Auslieferung der Werbemittel verwenden der Werbekunde, Ströer Media Solutions und die Vermarktungspartner jeweils AdServer. Die technischen Spezifikationen des AdServers werden dem Werbekunden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

3.5 In Fällen von höherer Gewalt ist Ströer Media Solutions von der Leistungspflicht befreit. Unter höhere Gewalt fallen alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, die für Ströer Media Solutions nicht abwendbar sind. Hierunter zählen insbesondere behördliche Maßnahmen, Störung und Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways Dritter einschließlich den Betreibern der von Ströer Media Solutions vermarkteten Internetseiten, Störungen im Bereich von Leitungsgebern, fehlerhafte Zwischenspeicherung auf sog. Proxy-Servern Dritter oder die Verwendung einer zur Darstellung des Werbemittels nicht geeigneten Software oder Hardware auf den Internetseiten des Werbekunden oder Dritter, sonstige technische Störungen, auch wenn diese Umstände im Bereich von Unterauftragnehmern, Unterlieferanten oder deren Subunternehmern oder bei vom Anbieter autorisierten Betreibern von Subknotenrechnern auftreten, Notfallmaßnahmen (z.B. im Rahmen der Virenbekämpfung) sowie rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben.

4. Besondere Pflichten des Werbekunden

4.1 Soweit die Anforderungen an das jeweilige Werbemittel keine Frist enthalten, muss die Übermittlung mindestens fünf Werktage vor dem vereinbarten Termin für die Schaltung erfolgen. Entscheidend für den Zeitpunkt der Übermittlung ist der Empfangszeitpunkt auf den Systemen von Ströer Media Solutions.

4.2 Der Werbekunde hat die ausreichende technische Verfügbarkeit der von ihm benannten Zielseiten und Daten, auf die die Werbemittel verweisen, sicherzustellen.

4.3 Der Werbekunde ist verpflichtet, die geschalteten Werbemittel auf den vermarkteten Websites, die in der Buchungsbestätigung angegeben sind, nach der ersten Schaltung zu untersuchen und etwaige Fehler unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach der ersten Schaltung unter nachvollziehbarer Beschreibung schriftlich (E-Mail genügt) gegenüber Ströer Media Solutions zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Leistung seitens des Werbekunden als vertragsgemäß akzeptiert.

4.4 Soweit die Einbeziehung von AdServer des Werbekunden oder der von ihm beauftragten Dritten vereinbart ist, stellt der Werbekunde sicher, dass diese AdServer mit dem von Ströer Media Solutions verwendeten AdServer uneingeschränkt kompatibel sind und den von Ströer Media Solutions gestellten Voraussetzungen entsprechen, insbesondere den technischen Voraussetzungen gemäß den „Ströer Tracking Guidelines" der Werbemittelspezifikationen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, müssen AdServer und sämtliche darüber ausgelieferten Programmiercodes, Skripte und andere technische Bestandteile bzw. Ergebnisse TCF 2.0-konform sein.

5. Besondere Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

Eine Vergütungseinheit gilt vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung jeweils als generiert, wenn die betreffende Website aufgerufen wird. Klarstellend vereinbaren die Parteien, dass eine Generierung nicht erst dann eintritt, wenn die Auslieferung des betreffenden Werbemittels auf der Website abgeschlossen ist. Insbesondere vom Werbekunden ohne ausdrückliche Vereinbarung mit Ströer Media Solutions verhinderte, blockierte, verringerte oder anderweitig beschränkte Auslieferungen oder vom Werbekunden verursachte Verhinderung der Ausspielung von Werbemitteln auf den jeweiligen Websites beeinflussen die Zählung als generierte Vergütungseinheit gemäß Satz 1 dieses Absatzes nicht.

6. Besondere Bedingungen zu Stornierung

Ergänzend zu Ziffer 5.3 des Allgemeinen Teils gilt, dass folgende Kostenpositionen klarstellend in jedem Fall und unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierungserklärung in vollem Umfang vom Werbekunden zu bezahlen sind: technische Kosten, Kosten für Kreativleistung, Sponsoring, Tagesfestplatzierung, Presentingpaket und Roadblock.

C. Besondere Bedingungen für Werbeverträge über Audience based Public Video | Digital out of Home

1. Besondere Definitionen

  • Audience based Public Video: „Public Video"-Produkte der Ströer Gruppe, die den Gegenstand der vorliegenden besonderen Bedingungen darstellen und welche im Wege des kontaktbasierten Einkaufs erfolgen, wobei der „Playout" AdServer-basiert auf digitalen „Werbeträgern" gemäß nachstehender Definition erfolgt
  • Bausteine: Skizzen, Dokumente, Logos, Bilder, Texte oder andere Materialien, die bei der Erstellung einer Kreativleistung verwendet werden
  • Dynamische Werbemittel: Werbemittel, die in ihrem Inhalt erst während des Kampagnen-Flights final zusammengesetzt werden
  • Impression: ist ein (Werbemittel)-Kontakt entsprechend der Studien je Werbeträger.
  • Kampagne: Meint im Sinne der vorliegenden besonderen Bedingungen das Ausspielen einer Kampagne von Audience based Public Video-Leistungen
  • Kreativleistung: Nur nach ausdrücklicher Vereinbarung von Ströer Media Solutions geschuldete Leistung, bei der Ströer Media Solutions ganz oder teilweise die Konzeption und/oder Kreation eines Werbemotivs nach den Vorgaben des Werbekunden erbringt
  • Loop based Public Video: Werbeverträge über Public Video-Leistungen, die im Wege des Frequenzkaufs gebucht werden und nicht Gegenstand der vorliegenden AGB sind, sondern sich ausschließlich nach den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kampagnenwerbung" („AGB Kampagnenwerbung"), abrufbar unter https://www.stroeer.de/agb/, richten
  • Medialeistung: Die gemäß Buchung vereinbarte Public Video-Leistung über den vereinbarten Werbezeitraum
  • Playout: Ein Playout bedeutet, dass eine Werbung einmal auf dem entsprechenden Inventar ausgespielt wird, wobei ein Playout zu einem oder mehreren „Impressions" führen kann
  • Standortinhaber: siehe bei Definition „Werbefläche"
  • Werbefläche und Werbeträger: Die Ausspielung einer Kampagne erfolgt auf Werbeflächen der Werbeträger, die sich auf Grundstücken, in/an Verkehrsmitteln oder in/an Gebäuden Dritter bzw. in/an von Dritten betriebenen Verbrauchermärkten befinden (zusammen „Werbeflächen"), an denen die Ströer Media Solutions das werbliche Nutzungsrecht vom entsprechend Berechtigten (im Folgenden „Standortinhaber") erhalten hat
  • Werbemotiv: der Inhalt von Werbemitteln

2. Inhalt von Public Video-Leistungen; Vertragsgegenstand des Werbevertrags

2.1 Public Video Leistungen im Sinne dieser besonderen Bedingungen des Abschnitts C sind ausschließlich Audience based Public Video-Leistungen.

2.2 Soweit nichts anderes ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wird, kauft der Werbekunde Kontakte auf TKP-Basis ein, wobei seitens Ströer Media Solutions keine Garantie des Erreichens einer bestimmten Kontakt-Zahl übernommen wird.

2.3 Eine Public Video Kampagne kann sowohl als „Managed Service Buchung" als auch als programmatische Buchung erfolgen (Programmatic Guaranteed, Fix Price Deal, Private Auction und Open Auction).

2.4 Im Rahmen dieser Werbeflächen sind aktuell verschiedene digitale Public Video-Werbeträger buchbar („Werbeträger"), die ggf. neu hinzutreten, entfallen oder sich weiterentwickeln können. Zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Fassung dieser AGB sind dies z.B.:

  • Public Video Infoscreen
  • Public Video City
  • Public Video Station
  • Public Video Giant
  • Public Video Mall
  • Public Video Cinema
  • Public Video Roadside
  • Public Video Scene
  • Public Video City Tower
  • Public Video Retail

2.5 Gegenstand des Werbevertrages über Public Video ist grundsätzlich nur die vereinbarte Medialeistung. Die Parteien können die Erbringung zusätzlicher Leistungen wie z.B. Einholung erforderlicher Genehmigungen durch die Ströer Media Solutions, Kampagnen-Setup, technische Kampagnen-Lösungen (zusammen „technische Leistungen" bzw. „technische Kosten") und/oder die Erstellung von Werbemotiven („Kreativleistung", siehe Ziffer 8 dieses Abschnitts C) vereinbaren.

2.6 Die gebuchte Medialeistung darf ausschließlich für Werbemaßnahmen des Werbekunden eingesetzt werden.

2.7 Unter höhere Gewalt fallen alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, die für Ströer Media Solutions nicht abwendbar sind. Hierunter zählen insbesondere behördliche Maßnahmen, Baumaßnahmen beim Standortinhaber, Vandalismus von Dritten an der Werbefläche, Ausfall der Steuerungssysteme.

3. Besondere Bedingungen zum Vertragsschluss

3.1 Der Werbevertrag über Public Video-Leistungen kommt durch schriftliche (E-Mail genügt) Annahme des vom Werbekunden erteilten Auftrags bzw. unterbreiteten Angebots durch Ströer Media Solutions zustande. Soweit zur Durchführung der Kampagne eine Zustimmung des Standortinhabers erforderlich ist und/oder behördliche und andere Genehmigungen erforderlich sind, erfolgt der Vertragsschluss unter der aufschiebenden Bedingung des Vorliegens sämtlicher Zustimmungen und Genehmigungen. Sofern vereinbart, gilt beim Buchungsweg Programmatic Public Video die Zusendung der systemischen I.D. als Buchungsbestätigung entsprechend den im System hinterlegten Kampagnendaten.

3.2 In Ergänzung zu Abschnitt A Ziffer 3.1 besteht auch kein Anspruch des Werbekunden auf eine bestimmte Platzierung der gebuchten Werbemittel auf bestimmte Werbeträger-Standorte oder auf eine bestimmte Platzierung/Verteilung von Werbeträgern innerhalb einer Public Video Location (z.B. Bahnhof), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Zusätzliche Anforderungen an Werbemittel; Ablehnung von Werbemotiven; Ablehnung oder Beendigung der Durchführung einer Kampagne

4.1 Ströer Media Solutions kann aus den in Abschnitt A Ziffer 7 geregelten Gründen Werbemotive ablehnen bzw. die Durchführung einer Kampagne ablehnen oder beenden.

4.2 Zur Überprüfung des Vorliegens eines Ablehnungsgrundes kann Ströer Media Solutions jederzeit vom Werbekunden die Bereitstellung eines Entwurfs (auch Zwischen- oder Vorentwurfs) für ein Werbemotiv oder weitere Informationen zum Kampagnenziel oder der Kampagnenstrategie anfordern.

4.3 Ströer Media Solutions ist berechtigt, Werbemotive oder die Durchführung einer Kampagne abzulehnen, wenn Werbemotive oder die Durchführung einer Kampagne den berechtigten Interessen von Ströer Media Solutions oder eine Ströer Gesellschaft oder eines jeweils betroffenen Standortinhabers zuwiderlaufen oder geeignet sind, dem Ansehen von Ströer Media Solutions oder anderen Ströer Gesellschaften oder eines jeweils betroffenen Standortinhabers zu schaden oder wenn diese Ablehnung erforderlich ist, um einen möglichen Schaden von Ströer Media Solutions, anderen Ströer Gesellschaften oder dem jeweils betroffenen Standortinhaber oder dem Werbekunden abzuwenden.

4.4 Ströer Media Solutions ist insbesondere berechtigt, Werbemotive oder die Durchführung einer Kampagne abzulehnen, wenn diese keinen direkten Bezug zum Werbekunden bzw. dessen Produkten haben bzw. nicht Teil einer diesbezüglichen Kampagnenstrategie sind oder die Erreichung der Ziele einer Kampagne zu verhindern, erschweren oder die Ziele zu unterlaufen drohen.

4.5 Soweit eine Durchführung der Kampagne nach dem billigen Ermessen von Ströer Media Solutions bei Beseitigung des Ablehnungsgrundes möglich ist, wird Ströer Media Solutions dem Werbekunden unter Berücksichtigung des jeweiligen Produktes, der Anforderungen der Werbemittelspezifikationen und der mit dem Produkt verbundenen Mindest-Vorlauffristen eine Frist zur Beseitigung des Ablehnungsgrundes und zur Korrektur des Werbemotivs bzw. der Kampagne setzen. Beseitigt der Werbekunde den Ablehnungsgrund nicht fristgemäß oder ist die Durchführung der Kampagne nach dem billigen Ermessen von Ströer Media Solutions auch bei Beseitigung des Ablehnungsgrundes nicht möglich, ist Ströer Media Solutions berechtigt, den Werbevertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Im Falle der vorgenannten außerordentlichen fristlosen Kündigung bleibt der Anspruch von Ströer Media Solutions auf die Zahlung der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen unberührt und im Übrigen entfallen sämtliche Leistungsansprüche beider Parteien ohne Anspruch auf Ersatzleistung.

4.6 Machen der jeweils betroffene Standortinhaber oder die zuständigen oder ihre Zuständigkeit annehmenden Behörden ihre Zustimmung zur Kampagne von Änderungen des Werbemittels oder Werbemotivs oder der Kampagne im Übrigen abhängig, so bleibt der Werbekunde an den Werbevertrag gebunden, es sei denn, dass ihm die Änderungen wegen unzumutbarer Beeinträchtigung der Werbewirkung nicht zugemutet werden können. Der Werbekunde muss etwaige diesbezügliche Änderungen fristgerecht und auf eigene Kosten ohne zusätzliche Kosten für oder Ersatzansprüche gegen Ströer Media Solutions durchführen. Der Anspruch von Ströer Media Solutions auf die Zahlung der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleibt von diesen Änderungsprozessen unberührt.

4.7 Unbeschadet der Haftungsregelungen gemäß Abschnitt A Ziffer 10 ist eine Haftung von Ströer Media Solutions ausgeschlossen für etwaige beim Werbekunden durch die Ablehnung oder Beendigung einer Durchführung der Kampagne oder bei einem Fall gemäß Ziffer 4.6 dieses Abschnitts entstandene Schäden (insbesondere Folgeschäden, verlorene Gewinne, Verspätungen).

5. Besondere Vergütungs- und Zahlungsbestimmungen; Nachbelastung

5.1 Die geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Werbevertrag in Verbindung mit der Preisliste für Public Video-Leistungen. Im Fall einer auktionsbasierten Kampagne (Private Auction und Open Auction) ergibt sich die Vergütung aus dem abgenommenen Volumen und den in der Auktion gewonnenen Einzelpreisen.

5.2 Technische Leistungen werden gesondert erbracht und sind gesondert zu vergüten. Für technische Leistungen zu zahlende technische Kosten sind auch im Falle von nach diesen AGB möglichen Stornierungen zu vergüten und werden von Ströer Media Solutions jeweils gesondert in Rechnungen ausgewiesen.

5.3 Ergänzend zu Ziffer 5.3 des Allgemeinen Teils gilt, dass folgende Kostenpositionen klarstellend in jedem Fall und unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierungserklärung in vollem Umfang vom Werbekunden zu bezahlen sind: Kreativleistungen, Sponsoring und jegliche Sonderwerbeformen gemäß Preisliste sowie Sonderumsetzungen, SOV Kampagnen und Sonderinszenierungen.

5.4 Sofern im Rahmen des Werbevertrags vergünstigte Konditionen (insbesondere TKP, Rabatte unter der Annahme vereinbart wurden, dass bestimmte Leistungsziele (z.B. Umsatzziele, Kontaktziele usw.) erreicht werden und werden diese Leistungsziele verfehlt, ist Ströer Media Solutions im Rahmen einer Nachbelastung berechtigt, die erbrachten Public Video-Leistungen auf Basis der ohne diese vergünstigten Konditionen geltenden Preise abzurechnen ("Nachbelastung").

5.5 Ergänzend zu Abschnitt A Ziffer 2.4 (Auftreten von Werbemittlern) gilt: Sofern der Werbevertragspartner von Ströer Media Solutions für einen Werbetreibenden handelt, ist alleine der Werbevertragspartner gegenüber dem Werbetreibenden verantwortlich, dies gilt insbesondere für – im Verhältnis der Absprachen zwischen Werbevertragspartner und Werbetreibenden – Zuviel- oder Falschbuchungen im Rahmen der DSP: gebuchte Public Video-Leistungen sind im vollen, gebuchten Umfang gegenüber Ströer Media Solutions zu vergüten und Werbevertragspartner und Werbetreibender haften gegenüber Ströer Media Solutions insoweit als Gesamtschuldner.

6. Zusätzliche Bedingungen für Werbezeitraum, Vertragslaufzeit und Kündigung

6.1 Der Werbezeitraum ergibt sich aus der Buchungsbestätigung. Bei Buchungen im Wege von Fix Price Deal ist der Werbekunde zur Abnahme der Public Video-Leistung innerhalb des in der Buchungsbestätigung bestimmten Zeitraums verpflichtet, ein Übertrag in einen späteren Zeitraum von Leistungsansprüchen findet nicht statt.

6.2 Kann die im Werbevertrag vereinbarte Werbung innerhalb des vereinbarten Werbezeitraums ganz oder teilweise nicht rechtzeitig ausgespielt werden, weil der Werbekunde erforderliche Mitwirkungen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht hat, insbesondere weil der Werbekunde korrigierbare Ablehnungsgründe nicht beseitigt hat oder weil der Werbekunde die von ihm zu liefernden Informationen, Materialien bzw. Werbemittel oder Vorlagen nicht, verspätet oder nicht in der erforderlichen Anzahl oder Qualität geliefert hat, bleibt der Anspruch von Ströer Media Solutions auf die vereinbarte Vergütung in vollem Umfang bestehen und muss sich Ströer Media Solutions nur tatsächlich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Ströer Media Solutions wird nach billigem Ermessen versuchen, die Werbung nach Ablauf des Werbezeitraums auszuspielen, ein Anspruch des Werbekunden hierauf besteht nicht und der Werbekunde hat insoweit sämtliche ihm ggf. entstehenden Mehrkosten oder Verluste oder Schäden alleine zu tragen.

6.3 Ab Beginn der Auslieferung einer Kampagne ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, zuvor gelten ausschließlich die in diesen AGB festgelegten Stornierungsmöglichkeiten. Als „Beginn der Auslieferung" im Sinne dieser AGB gilt für sämtliche in einem Werbevertrag bzw. Auftrag enthaltenen Auftragsposten einheitlich das Startdatum des zeitlich frühesten Auftragspostens, insbesondere auch dann, wenn der vereinbarte Beginn weiterer, einzelner im Auftrag enthaltenen, Auftragsposten an einem späteren Tag erfolgt. Die Berechnung der in diesen AGB geregelten Stornierungsfristen erfolgt daher für sämtliche im Auftrag enthaltenen Auftragsposten anhand des Startdatums des zeitlich frühesten Auftragspostens.

7. Zusätzliche Anforderungen an Dynamische Werbemittel

7.1 Der Werbekunde ist verpflichtet, sämtliche Vorgaben über Dynamische Werbemittel gemäß den Vorgaben von Ströer Media Solutions, insbesondere den Werbemittelspezifikationen, einzubehalten. Die Umsetzung von Dynamischen Werbemitteln bedarf stets der Genehmigung durch Ströer Media Solutions; hierzu hat der Werbekunde insbesondere unaufgefordert jeweils alle erforderlichen Informationen, Dokumente usw. an Ströer Media Solutions zu übermitteln.

7.2 Der Werbekunde ist sich über das erhöhte Risiko bewusst, welches für Ströer Media Solutions dadurch begründet wird, dass Ströer Media Solutions im Gegensatz zu anderen Werbemitteln die Ausspielung des konkreten Werbemotivs oder -inhalts bei Dynamischen Werbemitteln nicht final kontrollieren kann, wodurch auch die Möglichkeit von Ströer Media Solutions deutlich gemindert ist, die Folgen möglicher Verstöße des Dynamischen Werbemittels gegen diese AGB zu verhindern oder abzumildern. Dem Werbekunden obliegen im Falle von Dynamischen Werbemitteln über die allgemeinen vertraglichen Kontroll- und Sorgfaltspflichten gemäß der vorliegenden AGB hinaus gesteigerte daher Kontroll- und Sorgfaltspflichten dahingehend, dass die Dynamischen Werbemittel nicht gegen die Regelungen dieser AGB, insbesondere die Anforderungen gemäß Abschnitt A Ziffer 7 verstoßen.

8. Kreativleistungen

8.1 Kreativleistungen sind grundsätzlich nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und Bezeichnung dieser geschuldet. Ströer Media Solutions kann nach eigenem Ermessen Kreativleistungen selbst erbringen und/oder die Leistung ganz oder teilweise von Dritten erbringen lassen, wodurch sich die vertragliche Verantwortlichkeit von Ströer Media Solutions jedoch nicht ändert.

8.2 Der Werbekunde räumt Ströer Media Solutions alle für die Erbringung der Kreativleistung erforderlichen Nutzungsrechte unentgeltlich ein, insbesondere soweit der Werbekunde Ströer Media Solutions Bausteine überlässt oder zur Verfügung stellt. Ströer Media Solutions ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Werbekunden vereinbart wird, berechtigt, die Kreativleistung oder einzelne Bausteine zum Zwecke der Eigenwerbung (z.B. als Arbeitsprobe für Kundenmappen, auf Webseiten, in Präsentation oder im Rahmen von Referenzen) zu verwenden.

8.3 Der Werbekunde ist zur Abnahme des erstellten Entwurfs der beauftragten Kreativleistung verpflichtet, soweit die abzunehmende Kreativleistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Der zur Abnahme vorgelegte Entwurf kann dabei von Ströer Media Solutions mittels eines digitalen Wasserzeichens geschützt werden. Stehen dem Werbekunde gemäß der vertraglichen Vereinbarung bei Abnahme noch Änderungs- und Korrekturrunden zu, kann er statt der Abnahme auch Änderungs-/Korrekturwünsche nennen. Erklärt der Werbekunde nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung eines im Wesentlichen vertragsgemäßen Entwurfs, ob er diesen abnimmt oder die Abnahme verweigert bzw. dass er noch von seinem ggfs. vertraglich vereinbarten Recht auf Änderung/Korrektur Gebrauch macht, gilt die Abnahme als erteilt.

8.4 Soweit Ströer Media Solutions an den erstellten Kreativleistungen Schutzrechte zustehen, räumt Ströer Media Solutions dem Werbekunde an der Kreativleistung ein einfaches, nicht übertragbares, inhaltlich, zeitlich und räumlich auf die Durchführung des Werbevertrages beschränktes Nutzungsrecht ein. Weitere Nutzungsrechte bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch Ströer Media Solutions und sind angemessen zu vergüten, sofern nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit durch Ströer Media Solutions zugesagt wird.

9. Rechte an Werbemitteln; Referenz- und Werberecht

Ziffer 8 „Rechte an Werbemitteln" und Ziffer 11 „Referenz- und Werberecht" des Allgemeinen Teils gelten entsprechend für Bausteine Werbemotive, die der Werbekunde Ströer Media Solutions im Rahmen von Public Video Leistungen zur Verfügung stellt. Ströer Media Solutions ist, sofern der Werbekunde nicht ausdrücklich widerspricht, insbesondere berechtigt, etwaige aus dem Werbevertrag hervorgehende oder für dessen Durchführung genutzte Werbemotive als Musterdruck oder für sonstige eigene Werbezwecke unentgeltlich zu nutzen, insbesondere das Motiv in einer webbasierten Datenbank zu verwenden.

10. Datenschutz

Auf Public Video-Leistungen finden ausschließlich die folgenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Abschnitts A. 12 Anwendung: Ziffer 12.1 (Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze), 12.2 (keine datenschutzrechtliche Prüfung von Werbemitteln) und 12.3 (datenschutzrechtliche Freistellung).

11. Zusätzliche Freistellung

11.1 Die Freistellungsregelungen zugunsten von Ströer Media Solutions gemäß Abschnitt A Ziffer 9 gelten entsprechend für Werbemittel bzw. Datenverarbeitung im Rahmen von Public Video sowie für Kreativleistungen und Bausteine soweit diese auf Vorgaben oder vom Werbekunden eingebrachten Materialien oder Informationen beruhen, insbesondere von Ansprüchen aus Namens-, Design-, Urheber- und anderen Schutzrechten.

11.2 Die Freistellungsregelung gemäß Abschnitt A Ziffer 9 gilt zugunsten von Ströer Media Solutions auch entsprechend, soweit Forderungen oder Ansprüche von Dritten aufgrund von oder im Zusammenhang mit Inhalten oder Format von Dynamischen Werbemitteln oder der Art ihrer Ausspielung gegen Ströer Media Solutions oder eine Ströer Gesellschaft geltend gemacht werden.

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